Die private Nutzung eines Dienstwagens unterliegt der Steuerpflicht, da hierdurch ein geldwerter Vorteil entsteht, der dem Einkommen gleichgestellt wird. Im Gegensatz dazu können beruflich veranlasste Fahrten mit einem privaten Fahrzeug steuerlich geltend gemacht werden. Für die korrekte Abgrenzung zwischen dienstlichen und privaten Fahrten empfiehlt es sich, ein Fahrtenbuch zu führen, um gegenüber dem Finanzamt eine lückenlose Dokumentation vorzulegen.
Für wen eignet sich das Fahrtenbuch?
Ein Fahrtenbuch lohnt sich, wenn Sie beruflich oft verschiedene Kunden, Filialen oder Baustellen besuchen – nicht nur beim täglichen Arbeitsweg, auch wenn er ggfls. weiter ist.
- Für Dienstwagenfahrer/innen gilt: Das Fahrtenbuch lohnt sich umso mehr, je niedriger die Gesamtkosten für den Firmenwagen sind. Wenn beispielsweise das Auto bereits abgeschrieben wurde oder ein Gebrauchtwagen ist, wenn Sie als Arbeitnehmer/in die Benzinkosten selbst zahlen oder wenn Sie eine Zuzahlung zur Anschaffung geleistet haben, dann sollten Sie Fahrtenbuch führen. Ansonsten fahren Sie mit der alternativen 1-Prozent-Regelung besser.
- Nutzen Sie für die beruflichen Fahrten Ihren privaten Wagen, lohnt sich das Fahrtenbuch nur, wenn Ihr Auto sehr teuer in Anschaffung und Unterhalt ist, sodass Sie auf einen Kilometer-Kostensatz von über 0,30 Euro pro Kilometer kommen.
Wie funktioniert ein Fahrtenbuch?
Das Fahrtenbuch dient der Dokumentation sämtlicher dienstlicher und privater Fahrten. So wird sichergestellt, dass Lohnsteuerpflichten ausschließlich für private Fahrten mit dem Firmenwagen entstehen, während Steuervergünstigungen nur für dienstliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug beansprucht werden können. Aus diesem Grund ist es erforderlich, jede Fahrt eindeutig nach beruflichem oder privatem Anlass zu erfassen.
Wie führe ich ein Fahrtenbuch richtig?
Ein Fahrtenbuch muss laut Einkommensteuergesetz „zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen“.
Wichtig: Mit Bleistift ausgefüllte Fahrtenbücher werden nicht anerkannt. Denn mit Bleistift eingetragene Angaben können leicht nachträglich verändert werden. Aber auch ein Fahrtenbuch, das in einer anderen manipulierbaren Form erstellt ist – zum Beispiel mit einer Excel-Tabelle –, wird vom Finanzamt nicht akzeptiert. Das gilt für alle Fahrtenbücher, die nachgebessert, verändert oder überschrieben werden können.
Grundsätzlich gilt: Tragen Sie jede Fahrt am besten direkt nach Ihrer Ankunft ins Fahrtenbuch ein. Denn Sie müssen Ihr Fahrtenbuch ununterbrochen das ganze Jahr führen und die Fahrten chronologisch aufschreiben. Tun Sie das nicht, ist es wahrscheinlich, dass das Finanzamt Ihr Fahrtenbuch nicht anerkennt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) als oberstes deutsche Steuergericht bereits mehrfach in Urteilen deutlich gemacht.
Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte müssen Sie auch vermerken. Bei Ihren Privatfahrten brauchen Sie allerdings nur die gefahrenen Kilometer anzugeben.
Geht das auch elektronisch?
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass ein Fahrtenbuch eine übersichtliche und geschlossene Form aufweisen muss, um nachträgliche Änderungen der Eintragungen auszuschließen. Hierzu eignet sich entweder ein vorgedrucktes Fahrtenbuch in Papierform, das handschriftlich ausgefüllt wird, oder ein elektronisches Fahrtenbuch, das den Anforderungen des Finanzamts entspricht. Elektronische Fahrtenbücher sind nutzerfreundlich zu installieren und gewährleisten eine sichere Speicherung aller erforderlichen Daten, wodurch Manipulationen effektiv verhindert werden.
Eine Excel-Tabelle hingegen genügt den gesetzlichen Vorgaben nicht, da sie kein geschlossenes Verzeichnis darstellt und sowohl einzelne Zellen als auch komplette Zeilen im Nachhinein ohne Nachweis hinzugefügt oder verändert werden können.
Und was wenn ich es fehlerhaft umgesetzt habe?
Wenn Sie nur eine Anforderung nicht erfüllen, kann das Finanzamt Ihr Fahrtenbuch ablehnen. Dann wird Ihr Dienstwagen nach der 1-Prozent-Regelung versteuert. Für Dienstfahrten mit dem privaten Wagen dürfen Sie maximal mit 0,30 Euro pro Kilometer kalkulieren, wenn Ihr Fahrtenbuch nicht anerkannt wird – ohne Rechnungen und Belege kann es sogar sein, dass Sie gar keine Fahrtkosten absetzen dürfen.
Übrigens, Sie können jedes Jahr neu entscheiden, welche Methode Sie verwenden wollen.
