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Weihnachtsgeld, ein zweischneidiges Schwert

Weihnachtsgeld, ein zweischneidiges Schwert. Viele ältere und langeingesessene Mitarbeiter bekommen es noch, während die jüngeren oder neu hinzugekommenen Kollegen oftmals in die Röhre sehen. Dabei ist Weihnachtsgeld ein teures Vergnügen sowohl auf der Arbeitgeberseite, als auch auf der Arbeitnehmerseite.

Das Weihnachtsgeld muss als Sonderzahlung voll versteuert werden. Es ist steuerlich gesehen kein Arbeitslohn, sondern zählt wie Abfindungen und Urlaubsgeld zu den sogenannten „sonstigen Bezügen“. Für solche Einmalzahlungen wird die Lohnsteuer nach der Jahreslohnsteuertabelle ermittelt. Durch diese Art der Steuerberechnung bleibt deshalb oft weniger vom Weihnachtsgeld übrig als erwartet. Wann aber ist der Arbeitgeber verpflichtet Weihnachtsgeld zu zahlen?

  1. Das Weihnachtsgeld ist im Tarifvertrag vereinbart, der für Sie verbindlich ist.
  2. Die Zahlung ist im Arbeitsvertrag fest (also nicht nach Ermessen und Betriebslage) vereinbart.
  3. Es gelten Betriebsvereinbarungen, die die Zahlung des Weihnachtsgeldes regeln, vorschreiben.
  4. Es wurde immer schon bezahlt, es entstand also eine sogenannte betriebliche Übung

Auch wenn Sie nun meinen, Sie wären evtl. aus dem Schneider, behalten Sie unbedingt Punkt 4 im Auge! Eine betriebliche Übung für Weihnachtsgeld entsteht, wenn der Arbeitgeber diese Sonderzahlung über mindestens drei Jahre hinweg ohne Freiwilligkeitsvorbehalt vorbehaltlos und regelmäßig erbringt. Ab dem vierten Jahr können Arbeitnehmer daraus einen rechtlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld ableiten, den der Arbeitgeber nicht einfach einstellen kann. 

Aber was könnte man dem Arbeitnehmer denn Gutes tun zu Weihnachten ohne die Abzüge beim Arbeitnehmer?

Wie wäre es denn mit einem neuen Laptop oder Handy für den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung?  Oder besser, für besonders herausragende Arbeitnehmer?

Sowohl die Gerätekosten als auch die entstehenden Grund- und Verbindungsentgelte führen nicht zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn. Anders sieht es aus, wenn der PC oder das Notebook nicht nur überlassen, sondern übereignet werden. Hier besteht aber die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung mit 25 Prozent, wenn die Leistung zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gewährt wird.

Manchmal ist aber mehr Zeit auch kostbarer als Geld. Schenken Sie doch einfach Zeit durch zusätzliche Urlaubstage!

Aber, haben Sie schon mal von Incentivereisen gehört? Ist ein wenig kreativ, geht aber! Würde auch mit dem Ehepartner funktionieren. Incentivereisen mit Partnern sind eine Form der Belohnung und Motivation, bei der Mitarbeiter, Geschäftspartner oder Kunden gemeinsam mit ihren Angehörigen reisen können, um ihre Zufriedenheit und Bindung ans Unternehmen zu stärken.

Incentivereisen sind als geldwerter Vorteil zu versteuern.

  • Lohnsteuer und Sozialversicherung: Der geldwerte Vorteil der Reise ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Wert der Reise wird dem Gehalt hinzugerechnet und entsprechend versteuert.
  • Pauschalversteuerung: Alternativ kann der Arbeitgeber auch hier die Kosten pauschal mit 30 Prozent versteuern, sodass die Reise für den Mitarbeiter steuerfrei bleibt (§ 37b EStG).

Sie sehen, einer zahlt im Grunde immer oder im worst case auch Arbeitgeber UND Arbeitnehmer.

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