Minijob 2026 – Eine Übersicht

Es ist immer das gleiche Szenario. Ändert sich der Mindestlohn, dann ändern sich auch die Verdinestgrenze des Minijobs.

Was ist ein Minijob?

Wer monatlich durchschnittlich bis zu 556 Euro, und ab 01.01.2026 603 Euro, verdient oder nur für kurze Zeit beschäftigt ist, gilt als Minijobber.

Aber welche Arten von Minijobs gibt es? Wie sind Urlaub, Sozialversicherung, Krankheitsfall und Kündigung geregelt? Ich werde die Themen hier nur kurz anschneiden. Wer es genau wissen möchte, oder Fragen zu einem speziellen Sachverhalt hat, der kann mich gerne fragen, oder natürlich auch den Steuerberater seines Vertrauens.

Minijob-Arten:

  • Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (ist der Standard)
  • Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten.
  • Kurzfristige Beschäftigungen (Beschäftigungen, die wegen ihrer geringen temporären Dauer geringfügig sind)

Minijob und Arbeitsrecht?

Ich habe einige Mandanten, bei denen die Minijobber nie krank sind, niemals Urlaub haben und auch niemals am Feiertag gearbeitet hätten….Und der Mythos hält sich leider hartnäckig, dass Mitarbeiter im Minijob nur Anspruch auf ein Entgelt durch tatsächlich geleisteten Stunden hätten. Ich muss Sie enttäuschen, dem ist NICHT so.

Klartext:

Minijobber habe ein Recht auf

  • 6 Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • Entlohnung bei Feiertagen, an denen sie gearbeitet hätten. Beispiel: Mittwochs wurde immer gearbeitet mit 6 Stunden. Nun ist der Mittwoch ein Feiertag, somit ist der Mittwoch mit 6 Stunden zu bezahlen. Schwankt die Stundenanzahl, so ist der Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu nehmen.
  • 4 Wochen gesetzlichen Mindesturlaub. Bei schwankenden Einsätzen kann auch hier der Durchschnitt der letzten 13 Wochen genommen werden.
  • Gesetzlichen Kündigungsschutz wie jeder Vollzeitarbeitnehmer.
  • Zusammenfassen ist zu sagen, dass ein Minijobber die gleichen Rechte und Pflichten hat wie ein Voll- oder Teilzeitmitarbeiter. Er darf nicht schlechter gestellt werden.

Zusatzvergütung beim Minijob:

Dabei gibt es 2 Unterscheidungen. Lohnbestandteile, die schädlich sind und Lohnbestandteile die nicht schädlich sind. Ja, ich weiß wie das klingt 🙂 Schädliche Bestandteile werden zum Arbeitslohn dazugezählt. Dabei muss man immer auf die Verdienstgrenze achten. Unschädliche Bestandteile zählen nicht zum laufenden Arbeitslohn. Dies wird meist durch eine pauschale Versteuerung von 25 oder 30 Prozent durch den Arbeitgeber erreicht, was meist mit einer Sozialversicherungsfreiheit einhergeht.

Ja ich weiß, das klingt jetzt alles wieder furchtbar kompliziert. Darum gibt´s auch Beispiele:

Schädliche Lohnbestandteile:

  • Weihnachtsgeld
  • Urlaubsgeld
  • 1 % Regelung Firmenwagen
  • Zuzahlung Telefonkosten
  • Boni
  • und noch vieles mehr

Unschädliche Lohnbestandteile:

  • Erholungsbeihilfe
  • Stellung eines Firmenhandy oder Laptop, wenn der Eigentümer die Firma ist
  • Zahlung des Mobilfunkvertrags, wenn es ein Firmenvertrag ist
  • Sonn-  Feiertags- und Nachtzuschläge soweit sie über den Arbeitgeber pauschaliert werden
  • die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit

Also selbst wenn der Auszahlungsbetrag für den Minijob 1.000 EURO ist, die zusätzlichen Lohnbestandteile aber alle unschädlich sind, so bleibt es trotzdem ein Minijob.

Überschreitung der Verdienstgrenze im Minijob

Überschreitet der durchschnittliche Verdienst pro Monat oder Jahr die Minijob-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor. Allerdings gibt es bei unvorhersehbaren Überschreitungen eine Ausnahme. In diesem Fall darf ein Minijobber oder eine Minijobberin bis zu zwei Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres (Ein Zeitjahr ist ein rollierender Zeitraum von 12 Monaten, der vom Ende eines beliebigen Monats zurückgezählt wird, im Gegensatz zu einem Kalenderjahr, das vom 1. Januar bis zum 31. Dezember läuft. Dieser Begriff wird häufig im Zusammenhang mit Minijobs verwendet, um zu prüfen, ob Verdienstgrenzen oder wöchentliche Arbeitszeitregelungen eingehalten wurden) die Verdienstgrenze überschreiten. Die Bedingung: Der Verdienst in diesen Monaten darf maximal das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.112 Euro (ab 01.01.26 1.206 EURO) – betragen. Wird die Grenze zwei Mal überschritten ist also statt 6.672 Euro (ab 01.01.2026 7.236 Euro) ein jährlicher Verdienst von höchstens 7.784 Euro (ab 01.01.2026 8.442 Euro) möglich.

Das Zauberwort ist UNVORHERSEHBAR! Wenn Sie also in der Urlaubszeit Ihre Minijobber doppelt arbeiten lassen oder auch in der Hochsaison, dann ist das NICHT unvorhersehbar. Wenn aber über Nacht ein großer Auftrag ins Haus flattert, dann wäre die Unvorhersehbarkeit gegeben.

Auf alle Fälle müssen solche Ereignisse genau dokumentiert werden. Die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung warten nur auf solche Gegebenheiten.

Vorsicht bei mehreren Minijobs

Ja, es könnte so einfach sein. Ich such mir einen Teilzeitjob und fülle das dann  mit zwei Minijobs auf, und habe ein einigermaßen gutes Einkommen. Ich bezahle keine Sozialversicherungen in den Minijobs und mir bleibt viel mehr Netto. Ich muss Sie leider enttäuschen Da haben Sie aber die Rechnung ohne dem Gesetzgeber gemacht.

Sozialversicherungspflichte Hauptbeschäftigung (egal ob Voll- oder Teilzeit) und ein Minijob, kein Problem

Als versicherungspflichtiger Hauptjob gilt auch

  • eine betriebliche Berufsausbildung, entweder inner- oder außerbetrieblich
  • eine Tätigkeit, die während des Erhalts von Entgeltersatzleistungen  (z. B. Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld) unterbrochen ist. Davon ausgenommen sind Zeiten, in den Arbeitnehmer nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Elterngeld bekommen.
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder ein Bundesfreiwilligendienst
  • der Bezug von Vorruhestandsgeld

Sozialversicherungspflichte Hauptbeschäftigung (egal ob Voll- oder Teilzeit) und zwei Minijobs

——-> Das geht im Grunde auch, nur ob Sie das wollen steht auf einem anderen Blatt:

Neben einem versicherungspflichtigen Hauptjob kann nur ein Minijob mit Verdienstgrenze ausgeübt werden, der bei der Minijob-Zentrale zu melden ist. Jeder weitere Minijob mit Verdienstgrenze wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und ist wegen Überschreitung der Verdienstgrenze kein Minijob mehr. Die zweite und jede weitere Beschäftigung auf Minijob-Basis wird dann mit Ausnahme in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig und ist wie der Hauptjob an die zuständige Krankenkasse zu melden. Das gilt auch, wenn die Verdienstgrenze durch die Zusammenrechnung aller Minijobs nicht überschritten wird.

Besondere Regeln hierbei:

Diese Sonderfälle entstehen, wenn der Minijobber oder die Minijobberin statt eines Hauptjobs

  • in Elternzeit ist, mit oder ohne Bezug von Elterngeld
  • Sozialhilfe bezieht
  • Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld erhält
  • freiwillig Wehrdienst leistet

Es würde noch einige interessante Sachverhalte zum Thema Minijob geben, aber das würde jetzt den ohnehin großen Rahmen sprengen. Wenn Sie also Fragen zu Arbeitszeitkonten im Minijob (ja das gibts) oder „Wann ist es bei mehreren Minijobs nicht derselbe Arbeitgeber“ habt, dann einfach fragen oder natürlich den Steuerberater des Vertrauens.

Downloads zum Thema

Tools Tools Arbeitsvertrag Minijob
Tools Tools Rentenbefreiung Minijob
Tools Tools Personalfragebogen Minijob