Firmenwagen 1 % Regelung vs. Fahrtenbuch
Ein Geschäftswagen ist auf dem ersten Blick oftmals verlockend, aber hier lohnt sich der zweite Blick: Natürlich, und wie könnte es anders sein, möchte das Finanzamt von Ihrem Geschäftswagen ein Stückchen ab haben. Es zählt zu Ihrem Einkommen.
Bei Betriebsprüfungen wird auf den Firmenwagen immer besonderes Augenmerk gelegt.
Es gibt 2 Methoden, um einen Firmenwagen zu versteuern, hier die gekürzte Fassung:
- Die 1%-Regelung
Die Berechnung nach dieser Pauschalmethode ist einfach. Ein Prozent vom Bruttolistenpreis des Firmenwagens inklusive Sonderausstattung kommt zum Monatsgehalt hinzu – plus 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer zur ersten Tätigkeitsstätte (Also Fahrten ins Büro). Steuern und Sozialversicherungsbeiträge führt das Unternehmen für Arbeitnehmer direkt ab. Selbstständige berücksichtigen den Betrag zur Privatnutzung des Dienstwagens als Betriebseinnahme in der EÜR und versteuern ihn als Entnahme. Ein Nachteil der Pauschalierung: Bei der 1-Prozent-Regelung gilt der inländische Bruttolistenpreis des Fahrzeugs plus Sonderausstattung zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Das gilt auch für 10 Jahre alte Autos. Auch, wenn das Unternehmen für den Firmenwagen weniger bezahlt hat oder auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Pendeln Beschäftigte nicht regelmäßig mit dem Dienstwagen zur Firma, ist die Einzelbewertung günstiger. Unternehmen setzen dann zur Berechnung lediglich die tatsächlichen Fahrten an – pro Kilometer 0,002 Prozent vom Bruttolistenpreis. Dieser ermäßigte Satz gilt aber nur für maximal 180 Fahrten pro Kalenderjahr.
- Das Fahrtenbuch
Oft lohnt es sich, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn
- der Bruttolistenpreis des gekauften Fahrzeugs sehr hoch ist.
- Selbstständige oder Arbeitnehmer den Firmenwagen überwiegend geschäftlich und nur wenig privat fahren.
- die jährliche Fahrleistung gering ausfällt und auch die laufenden Kosten entsprechend niedrig sind.
- es sich um ein Gebrauchtfahrzeug handelt.
- der Dienstwagen schon älter und vollständig abgeschrieben ist.
Anforderungen an das Fahrtenbuch
- Zeitnah dokumentieren: Jede Fahrt ist zeitnah – am besten bei der Ankunft – ins Fahrtenbuch einzutragen. Pro Firmenwagen ist ein Fahrtenbuch zu führen.
- Pflichtangaben beachten: Bei Dienstreisen sind Datum, Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt, Reiseziel und -zweck aufzuzeichnen. Ebenso der Name des Kunden oder Geschäftspartners, bei Umwegen auch die Fahrtroute. Bei Privatfahrten genügt ein Vermerk im Fahrtenbuch. Leichter geht dies mit einem elektronischen Fahrtenbuch. Es dokumentiert automatisch Start und Ziel, Reiseroute, Kilometerstände, Datum und Uhrzeit. Lediglich Reisezweck sowie Namen der Geschäftspartner sind zu ergänzen.
- Lückenlos erfassen: Alle Fahrten sind fortlaufend und vollständig zu erfassen. Ein Fahrtenbuch in Papierform darf keine Leerzeilen enthalten und muss gebunden sein.
- Manipulationen ausschließen: Wer ein Fahrtenbuch führt, darf Einträge nicht nachträglich ändern. Sollte dies ausnahmsweise nötig sein, muss eine genaue Dokumentation erfolgen. Sonst genügt das Fahrtenbuch nicht den Anforderungen des Finanzamts. Nachträgliche Aufzeichnungen beim elektronischen Fahrtenbuch erkennen Betriebsprüfer am Zeitstempel.
Sollten Sie sich für ein E-Auto(oder Hybrid) entscheiden, sieht die ganze Sache um einiges günstiger aus, da der Staat diese fördert. Da wird aus der 1%-Regelung eine ½ oder ¼-Regelung. Aber auch das ist hier nur die gekürzte Fassung.



by Sabine Schulz
by Sabine Schulz
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