Einige Infos rund um das Thema schwangere Arbeitnehmer
Schwangerschaft, Beschäftigungsverbot und Mutterschutz
ein sensibles Thema. Schwangere Arbeitnehmer können besonders für kleinere und mittelständische Betriebe zur Herausforderung werden. Es gibt vieles zu beachten und der Gesetzgeber kennt in diesem Fall nur eine Seite, die der schwangeren Arbeitnehmerin. Das Thema Schwangerschaft, Beschäftigungsverbot und Mutterschutz kollidiert zuweilen mit meinem Gerechtigkeitssinn, aber der tut hier nichts zur Sache und ist für Sie auch nicht relevant.
Völlig klar ist, dass werdende Mütter einige Tätigkeiten, die Mutter und Kind gefährden, nicht mehr ausführen können und sollen. Um dies auch VOR der Mutterschutzfrist zu gewährleisten, gibt es das Beschäftigungsverbot. Welches nochmals unterteilt wird in ein individuelles oder generelles Beschäftigungsverbot. Dies ist alles im Mutterschutzgesetz, MuSchG, geregelt,
Wer unseren Gesetzgeber kennt, weiß, dass es selten bis nie kurze Gesetzestexte gibt. Wen das Mutterschutzgesetz in der epischen Breite interessiert, kann es HIER –> nachlesen.
Was ist zu tun, wenn Sie eine Schwangerschaftsmeldung erhalten?
Sie sehen selbst anhand des Mutterschutzgesetzes, dass dieses Thema sehr ausführlich vom Gesetzgeber behandelt wird. Ich möchte Ihnen eine kurze Checkliste zur Hand geben, die auch vom Normalbürger verstanden wird. Nicht jedermann ist täglich mit Personalthemen beschäftigt.
- Die Sie erhalten die Meldung. Soweit noch nicht geschehen, müssen Sie die Schwangerschaft dem zuständigen Ordnungsamt mitteilen. Unter diesem LINK –> können Sie Ihr zuständiges Ordnungsamt auswählen.
- Danach steht die Gefährdungsbeurteilung an. Dazu gehören beispielsweise Tätigkeiten, bei denen die Frau
- bestimmten Gefahrstoffen (zum Beispiel Blei oder Quecksilber),
- bestimmten Biostoffen (zum Beispiel Rötelnvirus) oder
- Hitze, Kälte und Nässe ausgesetzt ist,
- schwere körperliche Arbeiten verrichten muss,
- Akkordarbeit und Fließbandarbeit mit erhöhtem oder vorgeschriebenem Arbeitstempo verrichten muss
Unverantwortbare Gefährdungen sind in jedem Fall zu vermeiden. Ein Arbeitgeber muss deshalb im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, welche Tätigkeiten nach Art, Ausmaß und Dauer besondere Maßnahmen zum Schutz von schwangeren und stillenden Frauen und ihrer Kinder erfordern. Die Beurteilung muss dokumentiert werden. Wird eine unverantwortbare Gefährdung festgestellt, sind Schutzmaßnahmen einzuleiten.
Sollte sich hier schon zeigen, dass der Schutz nicht gewährleistet werden kann, sollte aktiv über ein Beschäftigungsverbot nachgedacht werden. Dazu aber nachfolgend mehr.
HIER—> Eine Vorlage für die Gefährdungsbeurteilung.
3. Lassen Sie sich so bald wie möglich die ärztliche Bescheinigung und den wahrscheinlichen Geburtstermin geben und leiten Sie dies unmittelbar an Ihren Entgeltabrechner weiter. So stellen Sie sicher, dass nichts vergessen wird. Eventuelle nötige Eingaben können bereits im Lohnprogramm vorgenommen werden.
4. Nun würde ich zusehen, dass der gesamte Resturlaub inklusive Mutterschutz (6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt) zügig abgebaut wird. Natürlich mit Einverständnis der Mitarbeiterin. Bedenken Sie, dass nicht genommener Urlaub hier NICHT verfällt und dann erst nach der Elternzeit abgebaut oder abgegolten (ausbezahlt) werden kann.
5. Sollten Sie merken, dass Ihre Mitarbeiterin körperlich und geistig nicht in der Lage ist, die Arbeit in gewohnter Qualität auszuführen, oder Sie bemerken, dass der Krankenstand anwächst, wäre es an der Zeit über ein Beschäftigungsverbot nachzudenken. Dieses kann auch vom Arbeitgeber ausgestellt werden und ist dann an die jeweilige Krankenkasse zu senden. Das Beschäftigungsverbot muss begründet werden, richten Sie sich evtl. nach meinem Merkblatt Was Schwangere dürfen und was nicht.
6. Wundern Sie sich nicht, wenn Sie keine Nachricht von der Krankenkasse bekommen. Das ist normal. Wer zahlt das Beschäftigungsverbot? Sie als Arbeitgeber gehen zunächst einmal in Vorleistung. Wir als Entgeltabrechner geben die erforderlichen Daten ein. Es wird ein elektronischer Datensatz erstellt und an die Krankenkasse übermittelt. Den gezahlten Lohn bekommen Sie dann von der Krankenkasse zurückerstattet. Bei Gehaltsempfänger ist es das gleichbleibende Gehalt und bei Lohnempfängern (Stundenbasis) der Durchschnitt der letzten 13 Wochen.
7. Auch bei der Mutterschutzfrist 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt werden Sie von der Krankenkasse in Form von Mutterschaftsgeld unterstützt in . Der Satz beträgt derzeit 13 EURO pro Tag. Sie brauchen nichts zu Veranlassen, Ihr Entgeltabrechner sollte die Daten bereits hinterlegt haben. Wie sich das genau berechnet, können Sie in der rechten Spalte nachlesen.
8. Das Kind ist da. Lassen Sie sich bitte eine Kopie der Geburtsurkunde aushändigen und übermitteln sie diese Ihrem Entgeltabrechner. Die Daten müssen ins System eingetragen werden. Auch bei der Pflegeversicherung und er Kirchensteuer ändert sich sich durch das Kind der Satz.
9. Ihre Mitarbeiterin teilt Ihnen schriftlich den Zeitraum Ihrer Elternzeit mit. Und im ganzen Prozess „Schwangerschaft Mutterschutz und Beschäftigungsverbot“ ist hier die einzige Möglichkeit bei der Sie aktiv ein wenig einsparen können. Der Urlaub in der Elternzeit kann für jedes VOLLE genommene Monat gezwölftelt werden. Sie müssen dies aber Ihrer Mitarbeiterin schriftlich mitteilen, wenn die Elternzeit beantragt wird. Was heißt das übersetzt?
Angenommen, Ihre Mitarbeiterin hat 30 Tage Urlaub im Jahr. Ein Zwölftel wären dann 2,5 Tage.
Ihre Mitarbeiterin geht vom 01.01. bis 31.12. in Elternzeit. Somit können Sie die ganzen 30 Tage Urlaub in dem Erziehungsjahr kürzen. Sollte sie vom 03.01. bis 29.12. in Elternzeit gehen, dann sind nur 25 Tage kürzbar, da der Januar und Dezember keine vollen Monate sind.
Untergliederung des Mutterschutzgesetzes
Weiterführendes zur Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG sollte in jeder Gefährdungsbeurteilung enthalten sein, bereits vorhandene Unterlagen können entsprechend ergänzt werden. Diese personenbezogene Beurteilung ist zwingend erforderlich, es drohen sonst Bußgelder.
Für die Praxis empfiehlt sich eine Einteilung in folgende drei Kategorien:
- Die Beschäftigung schwangerer und stillender Frauen ist für diese Tätigkeit/ diesen Arbeitsplatz unbedenklich.
- Für Schwangere und Stillende muss Tätigkeit/ Arbeitsplatz wahrscheinlich angepasst bzw. geändert werden. Anpassungen können z.B. sein, die tägliche Arbeitszeit zu beschränken oder mechanische Hilfsmittel zum Heben und Tragen von Lasten bereitzustellen.
- Eine Beschäftigung von Schwangeren und Stillenden für diese Tätigkeit/ an diesem Arbeitsplatz ist auf keinen Fall möglich. Wenn eine Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz nicht möglich ist, muss die Beschäftigte freigestellt werden.
Hier eine Aufstellung, was Schwangere dürfen und was nicht–>
Berechnung des Mutterschaftsgelds
Zur Berechnung:
Den Zuschuss berechnet der Arbeitgeber anhand des Nettoentgelts der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Um den kalendertäglichen Betrag zu ermitteln, teilen Sie das Nettoarbeitsentgelt der drei Monate durch 90 Tage, bei Wochenlohn durch 91 Tage.