Steuerfreie Sachbezüge
Die 50-Euro-Gutschein (Freigrenze) wird im Einkommensteuergesetz definiert: § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
Die meisten kennen ihn als Tankgutschein oder Einkaufsgutschein. Und aus meiner Erfahrung heraus, wird der umgangssprachliche 50 EURO Gutschein auch so meistens angewandt und auch von den Mitarbeitern geschätzt. In Zeiten, in denen das Geld knapp ist, und oftmals jeder Cent zählt, freut man sich, wenn man für einen Fünfziger tanken oder einkaufen kann. Auch wenn die Tankfüllung und der Einkaufskorb immer geringer werden. Aber hier ist Vorsicht geboten, denn nicht jeder Gutschein erfüllt die Kriterien.
Der 50 EURO Gutschein
Wie bereits im Vorfeld erwähnt, sprechen wir meist umgangssprachlich vom 50 EURO Gutschein. Dies ist ein steuerfreier Sachbezug in Form von Gutscheinen oder Geldkarten. Diese dürfen ausschließlich für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden und müssen zusätzlich zum regulären Arbeitsentgelt gewährt werden, um als steuerfreier Sachbezug zu gelten.
Beispiele für Gutscheine und Geldkarten als 50-Euro-Sachbezug sind:
- Wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel
- Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers oder einer Kette zum Bezug von dessen Waren oder Dienstleistungen
- ein vom Arbeitgeber selbst ausgestellter Gutschein, wenn die Akzeptanzstelle (bspw. Tankstelle, Einzelhändler) aufgrund eines Akzeptanzvertrags (z.B. Rahmenvertrag) unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnet
- Gutscheine und Geldkarten für
- Fitnessleistungen
- Streamingdienste
- Beautybehandlungen (personenbezogen)
Gutscheine müssen die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen
Gutscheine und Geldkarten können nur dann als Sachbezug gelten und bis zur 50-Euro-Freigrenze steuerfrei sein, wenn sie die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.
Die Kriterien des ZAG sind:
- Die Gutscheine/Karten müssen auf einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen beschränkt sein, z.B. einzelne Händler, Handelsketten, sog. Marketplaces.
- Die Gutscheinkarten müssen eine begrenzte Produktpalette haben, wie z.B. Gutscheine für nur eine Produktkategorie (z.B. Mode, Treibstoff, Kino, etc.).
- Die Gutscheinkarten müssen zu steuerlichen und sozialen Zwecken dienen, wie z.B. Essensgutscheine oder Restaurantschecks mit einem vertraglich angeschlossenen Akzeptanznetzwerk in Deutschland.
Gutscheine, die nicht die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, werden als Barlohn behandelt.
Gutscheine von Anbietern mit unbegrenztem Akzeptanzstellenkreis wie Amazon, Zalando etc. erfüllen diese Kriterien nicht und gelten daher als Geldleistung, nicht als Sachbezug.
Auch Supermärkte mit sehr breitem Sortiment können problematisch sein, während z.B. Tankgutscheine, Buchhandels- oder Fitnessgutscheine als Sachbezug anerkannt werden.
Die Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die eingesetzten Gutscheine die Voraussetzungen erfüllen, sonst droht der Verlust der Steuerfreiheit.
Stand 2024!
Warum gibt es nun diese Einschränkungen?
Bereits seit 2020 gibt es gesetzliche Einschränkungen für Gutscheine, Geldkarten und zweckgebundene Geldleistungen. Kritisch hinsichtlich der Sachbezugseigenschaft sind seit der Änderung insbesondere sogenannte Geldkarten, die im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können, sowie Gutscheine mit unbegrenzten Einlösungsmöglichkeiten.
Wichtig: Der Abgrenzung zwischen Sachbezug und Geldleistung kommt eine hohe Bedeutung zu. Sowohl die Sachbezugsfreigrenze als auch andere Vergünstigungen (z. B. steuerfreie Aufmerksamkeiten bis 60 Euro zu persönlichen Ereignissen) sind an die Sachbezugseigenschaft gekoppelt.
Das heißt: Liegt kein Sachbezug vor, gibt es auch keine Steuerbefreiung. Auch eine Pauschalierung nach § 37b EStG ist dann nicht möglich.
Kleiner Tipp, mit einem Tankgutschein liegen Sie immer richtig!
Bei der Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung sind steuerfreien Sachbezüge immer ein gefundenes Fressen! Ich hatte noch keine Prüfung, in der das nicht überprüft wurde.
Was aber kann im worst case passieren?
Sie und Ihr Mitarbeiter müssen im Nachhinein evtl. 600,-€ nachversteuern und verbeitragen.
Sollte Ihre Mitarbeiter aber ein Minijobber ein, so kann das die Minijobgrenze im Nachhinein sprengen und Ihr Mitarbeiter wird auch für die zurückliegenden Jahre lohnsteuer- und beitragspflichtig. Das kann wirklich bitter werden.
Sollten Sie unsicher sein, welche 50 EURO Gutscheine Sie vergeben können, fragen Sie Ihren Entgeltabrechner!
Zur vollumfänglichen Erklärung des Themas empfehle ich Ihnen Haufe —>
Wer Was Wie?
Welche Mitarbeitenden können von der 50-Euro-Freigrenze profitieren?
Sachbezüge können alle Mitarbeitenden erhalten, auch Minijobber, Auszubildende oder Teilzeitkräfte.
Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich bestimmter Mitarbeitergruppen – unabhängig von deren Position, Gehaltshöhe oder sonstigen Faktoren.
Nice to have
Vorteile für Arbeitgeber:
- Auf Sachbezüge bis zur 50-Euro-Freigrenze fallen keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an.
- Sachbezüge können bei der Anwerbung neuer Fachkräfte ein Vorteil im Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeitende sein.
- Sie können Sachbezüge als Mittel zur Mitarbeitermotivation und -bindung einsetzen – bei deutlich geringeren Lohnnebenkosten im Vergleich zur klassischen Gehaltserhöhung.
- Sachbezüge sind als Betriebsausgaben voll abzugsfähig.
Achtung
Ein paar Dinge, auf die Sie achten sollten!
- Voraussetzung für die Abgabefreigeit ist die Zuwendungsgrenze von 50 EURO pro Monat und Mitarbeiter. Es gibt keinen CENT Kulanz. Sie sind drüber? Dann kennt der Gesetzgeber keine Gnade und die gesamte Leistung wird abgabepflichtiges Entgelt.
- Die Mitarbeiter müssen die Leistungen ZUSÄTZLICH zum bereits geschuldeten Entgelt erhalten. Es geht also nicht, zum Beispiel bei Minijobber, zu viel gearbeitete Stunden in Form eines 50 EURO Gutscheins abzugelten. Ja ich weiß, Theorie und Praxis….
- Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Sachbezug müssen bei der Berechnung der 50 EURO Grenze mit einkalkuliert werden. Evtl. Versandkosten oder Bearbeitungspauschalen.
- Der Betrag von 50 EURO darf nicht über das Jahr hochgerechnet werden. Wenn ein Monat nicht ausgeschöpft wurde, so darf der Restbetrag NICHT aufs Folgemonat übertragen werden.
- Der Betrag von 50 EURO ist inklusive Umsatzsteuer.
- Die 50 EURO gelten nicht pro Sachbezug. Es müssen alle Sachbezüge zusammengerechnet werden plus Nebenkosten. Dies darf denn die 50 EURO Grenze NICHT übersteigen.