Sabine’s Blog "Lesenswert"

Neues Jahr neue Vorsätze! Sie als Arbeitgeber können helfen

600,-€ pro Mitarbeiter und Jahr für Gesundheitsleistungen

Die Weihnachtsfeiertage sind vorbei und vielleicht quält man sich von einer Erkältung zur nächsten durch den Januar. Und irgendwie macht sich das Gefühl breit, dass es so nicht weiter gehen kann.

Und auch Arbeitgeber können von diesem Gefühl profitieren, denn gesunde Mitarbeiter sind leistungsstarker und effektiver. In Zeiten von extra Benefits und einem großen Anteil 50 + Mitarbeiter machen solche Leistungen oftmals den Unterschied aus. Ihr Entgeltabrechner sollte da ein paar Tipps parat haben, die keine zusätzlichen Extrakosten verursachen. Das Interessante daran, es funktioniert auch mit Mitarbeiter im Homeoffice.

So, nun wird sich der ein oder andere fragen, von was redet sie denn? Ok, ich komme dann mal zum Punkt.

Es gibt einen 600,-€ Freibetrag für Gesundheitsleistungen pro Jahr und Mitarbeiter.

Das Beste daran: Wenn die richtigen Leistungen gewählt werden und die 600,-€ pro Jahr und Mitarbeiter nicht überschritten werden, bleiben die Goodies lohnsteuer- und beitragsfrei. Wenn man es also richtig anpackt, verursachen diese Extras keine Nebenkosten.

Und bevor gejubelt und gerechnet wird: Ja, es wäre nicht unser Gesetzgeber, wenn es dazu nicht einen Berg von Auflagen gäbe.

Beginnen wir zuerst einmal damit, wer kann begünstigt im Sinne der Regelung in §3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) werden?

Die Frage kann leicht beantwortet werden: Alle Mitarbeiter des Unternehmens. Also auch Minijobber, kurzfristig Beschäftigte, Aushilfen, Gesellschafter-Geschäftsführer.

Also alle außer freie Mitarbeiter oder Ehemalige, die noch eine Betriebsrente vom Unternehmen beziehen.

Aber Vorsicht!

Wer jetzt denkt, dass sei eine super Sache und könnte pro Mitarbeiter und Jahr nun 600,-€ lohnsteuer- und beitragsfrei ausbezahlen, den muss ich enttäuschen.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist unter anderem, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Eine Entgeltumwandlung oder Anrechnung auf den Arbeitslohn ist ausgeschlossen.

Für welche Angebote kann es denn nun angewandt werden?

Steuerfrei bleiben nach § 3 Nr. 34 EStG grundsätzlich folgende Varianten:

  • Leistungsangebote zur verhaltensbezogenen Prävention, die von den Krankenkassen oder der „Zentrale Prüfstelle Prävention“ zertifiziert sind (Präventionskurse);
  • sonstige, nicht zertifizierungspflichtige verhaltensbezogene Maßnahmen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem betrieblichen Gesundheitsförderungsprozess, welche den Vorgaben des Leitfadens Prävention genügen.

Wie profitieren Sie als Unternehmen davon?

Ein betriebliches Gesundheitsmanagement eignet sich besonders für Betriebe, die auch mit einer hohen Krankenquote zu kämpfen haben.

  • Werden die richtigen Module eingesetzt, die die Mitarbeiter wirklich erreichen und unterstützen (eine Analyse ist unumgänglich), gewinnen Sie leistungsfähigere und motivierte Mitarbeiter.
  • Das Betriebsklima verbessert sich.
  • Auch das Marketing und die Außendarstellung ist nicht zu unterschätzen. Das Image ist angesichts des Fachkräftemangels das A und O.
  • Die Kosten durch Krankheit und Produktionsausfall werden gesenkt.
  • Die Beschäftigten sind motivierter und identifizieren sich mehr mit dem Unternehmen. Es wird etwas für die getan.

Mögliche Themen:

  • arbeitsbedingte körperliche Belastungen, Rückengesundheit
  • Ernährung, Betriebsverpflegung
  • psychosoziale Belastungen (Stress)
  • Förderung individueller Kompetenzen zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz
  • gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung
  • rauchfrei im Betrieb
  • Suchtmittelkonsum

Mehr zu dem Thema finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums. Klicken Sie HIER

Es kann aber auch ein Yogakurs oder ein Kochkurs für gesunde Ernährung in Betracht kommen. Beachten Sie dabei, dass die Gesamtkosten des Kurses auf Ihre teilnehmenden Mitarbeiter umgelegt werden. (Einschl. Umsatzsteuer)

Im Zweifelsfall fragen Sie Ihren Lohn- und Gehaltsbuchhalter.

Voraussetzungen für lohn- und beitragsfreie Gesundheitsleistungen

  1. Die Leistungen dürfen pro Mitarbeiter und Jahr 600 € nicht übersteigen
  2. Die Mitarbeiter erhalten die Leistung zusätzlich zum geschuldeten Entgelt. Die Gesundheitsleistungen werden nicht aus Entgeltumwandlung finanziert.
  3. Die Leistungen müssen der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen und sind bestenfalls zertifiziert.